Meldung und Gebühren neuartiger Tabakerzeugnisse (NT)

Meldung

Neuartige Tabakerzeugnisse sind Tabakerzeugnisse, die nicht in eine der Kategorien Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak oder Tabak zum oralen Gebrauch fallen - und erstmals nach dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebracht werden sollen.

Gemäß § 10a Tabak und Nichtraucherinnenschutzgesetz (TNRSG) ist seit dem 1.1.2026 für das Inverkehrbringen von neuartigen Tabakerzeugnissen eine Meldung in EU-CEG sowie die Entrichtung einer Gebühr erforderlich.

Gebühr

In der „Nikotin-, Nikotinersatzerzeugnis- und Tabakmeldeverordnung – (NTMelV)“ sind kostendeckende Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse festgelegt.

Die Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß § 10a TNRSG beträgt 3.000 Euro. Werden mit einer Meldung mehrere Produktvarianten gemeldet, ist die Meldegebühr für jede Produktvariante zu entrichten.

Entrichtung der Gebühr

Bitte richten Sie ein Schreiben unter Angabe der Product-ID jeder von Ihnen in EU-CEG gemeldeten Produktvariante an tabak@ages.at

Sie bekommen eine Gebührenvorschreibung an ihre E-Mail Adresse übermittelt.

Büro für Tabakkoordination

  • E-Mail:
    tabak@ages.at
  • Telefon:
    +43 5 0555-25614
    oder
    +43 5 0555-34837
  • Adresse:
    Spargelfeldstraße 191
    1220 Wien