EU-CEG Meldeverpflichtung für tabakfreie Nikotinerzeugnisse & tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse

Mit der Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) (BGBl. I Nr. 68/2026) fallen ab 20.08.2026 auch tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse unter das Tabakrecht.

Ein „tabakfreies Nikotinerzeugnis“ ist gemäß § 1 Z 14 TNRSG jedes tabakfreie Erzeugnis, das Nikotin enthält und zur Aufnahme in den menschlichen Körper durch Inhalieren, Schnupfen, Lutschen, Kauen, orale, dermale oder sonstige Aufnahme bestimmt ist, sofern es sich dabei nicht um eine elektronische Zigarette, einen Nachfüllbehälter, Liquids oder ein pflanzliches Raucherzeugnis handelt,

Ein „tabakfreies Nikotinersatzerzeugnis“ ist gemäß § 1 Z 15 TNRSG ein Erzeugnis, das weder Tabak noch Nikotin enthält, und wie ein Tabakerzeugnis gemäß § 1 Z 1 konsumiert werden kann, sofern es sich dabei nicht um ein pflanzliches Raucherzeugnis, eine elektronische Zigarette, oder ein Liquid handelt.

Hinweise

Hersteller:innen oder Importeur:innen, die in Österreich tabakfreie Nikotinerzeugnisse bzw. tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse in Verkehr bringen, haben Meldeverpflichtungen gemäß §§ 8 und 8d TNRSG.

Dazu sind diese Produkte mindestens sechs Monate vor dem Inverkehrbringen in das dafür vorgesehene elektronische Meldesystem EU-Common-Entry-Gate (EU-CEG) einzutragen. Welche Informationen konkret beizubringen sind, können den Melde-Guidelines im Reiter Downloads entnommen werden.

Bei Änderung der Zusammensetzung (Inhaltsstoffe oder deren Mengen) eines tabakfreien Nikotinerzeugnisses oder tabakfreien Nikotinersatzerzeugnisses ist eine sechsmonatige Wartefrist vor dem Inverkehrbringen einzuhalten.

Für jedes gemeldete Produkt ist eine Meldegebühr zu entrichten.
Gemäß § 2 Abs. 3 NTMelV hat die vollständige Entrichtung der Meldegebühr binnen 14 Tagen nach der Meldung zu erfolgen. Anderenfalls gilt die Meldung als nicht eingebracht und eine komplett neue Meldung (unter neuer Product-ID) ist durchzuführen.

Melde-Guidelines

Unter „Downloads“ wird eine Guideline für die Meldung tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreies Nikotinersatzerzeugnisse bereitgestellt.

Folgendes ist zu beachten:

  • Tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse sind im EU-CEG in der Rubrik "E-Zigaretten" unter dem Produkttyp "9. Other" einzumelden.

  • Gemäß § 8d Abs. 2 Z 1 TNRSG sind die Kontaktdaten einer verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person in der Europäischen Union zu nennen.

  • Im Feld „Product_National_Comment“ ist die Produktkategorie „tabakfreies Nikotinerzeugnis“ bzw. „tabakfreies Nikotinersatzerzeugnis“ einzutragen.
  • Die Beschreibung des Erzeugnisses inklusive Details zum Konsum sind im Feld „E-Cigarette_Description“ anzugeben.
  • Bei tabakfreien Nikotinerzeugnissen ist unter „E-Cigarette_Nicotine_Concentration“ die Nikotinkonzentration in mg/g Nikotinerzeugnis anzugeben.
  • Bei nikotinhältigen Erzeugnissen sind Informationen über die Nikotindosis und Nikotinaufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen zu übermitteln. Das entsprechende Dokument ist in Feld „E-Cigarette_Nicotine_Dose/Uptake_File“ hochzuladen.
  • Gemäß § 8d Abs. 2 Z 5 TNRSG ist eine Erklärung zu übermitteln, dass die Hersteller:in und Importeur:in die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses tragen, wenn es in Verkehr gebracht und unter normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen gebraucht wird. Feld 117 „E-Cigarette_Quality_Safety“ ist somit positiv zu beantworten.

Aktualisiert: 18.08.2026